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§ 1 Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen TeSolva und dem Kunden über die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber Unternehmen. Diese AGB von TeSolva gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, TeSolva hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Das gilt auch, wenn TeSolva in Kenntnis entgegenstehender, oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Leistungen vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Leistungsgegenstand

Gegenstand dieser Bedingungen sind ausschließlich dienstvertragliche Leistungen, die von TeSolva für den Kunde erbracht werden. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich Consulting, Strategieentwicklung, Softwareentwicklung, Projektleitung, Pflege und Support, Datenanalyse und Datenberechnung. Der genaue Gegenstand der Leistung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Für Leistungen im Bereich der Softwareentwicklung gelten vorrangig die besonderen Bedingungen für Softwareentwicklung, die an diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anschließen. Im Falle von Widersprüchen gehen im Zweifel die Regelungen der besonderen Bedingungen vor.

 

Soweit TeSolva Solarstromprognosen anbietet, handelt es sich um die reine Bereitstellung von Daten über das Internet. Eine Bereitstellung einer Software erfolgt nicht.

§ 3 Testprogramme

TeSolva bietet ggf. Produkte zur Solarstromprognose zu einem kostenlosen Test an. Hierbei handelt es sich um einen zeitlich beschränkten Dienst zur Prognose der Erzeugungsleistung von Photovoltaikanlagen auf der Grundlage von Wetterdaten. TeSolva behält sich das Recht vor, den Dienst im Rahmen der Testphase nur eingeschränkt anzubieten. Im Rahmen des kostenlosen Testprogramms besteht insbesondere kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit der Prognosen und kein Anspruch auf Leistung.

§ 4 Zusammenarbeit

  1. Der Kunde und TeSolva arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.

  2. Der Kunde unterstützt TeSolva bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Bereitstellen von Informationen, von fachkundigen Mitarbeitern, von Kommunikationsmitteln und –anschlüssen sowie von Hard- und Software und das Zugänglich machen von Räumlichkeiten, soweit dies erforderlich ist. Der Kunde wird TeSolva hinsichtlich zu beachtender Umstände bei Arbeiten von TeSolva in den Räumlichkeiten und an den technischen Einrichtungen des Kunden eingehend instruieren. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf eigene Kosten vor.

  3. TeSolva gewährleistet, dass für die Erbringung der jeweils beauftragten Leistungen ausreichend qualifiziertes Personal eingesetzt wird.

§ 5 Vergütung

  1. Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot von TeSolva. Ist keine Vergütung vereinbart, gilt eine Vergütung nach Aufwand gemäß den in Anlage 1 festgelegten Sätzen.

  2. Sind Kontingente vereinbart, kann der Kunde seinen Bedarf an dienstvertraglichen Leistungen decken und entsprechende Aufträge erteilen. TeSolva wird diese Aufträge soweit möglich und zumutbar ausführen.

  3. Bei andauernden Tätigkeiten wird TeSolva dem Kunden am Ende eines jeden Monats ein Reporting übermitteln, in dem geleistete Tätigkeiten und die dafür angefallenen zeitlichen Aufwände für den abgelaufenen Monat aufgelistet werden.

  4. Für Leistungen, welche TeSolva in Abstimmung mit dem Kunden außerhalb der Standorte von TeSolva erbringt, werden gesondert Fahrzeiten, -kosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten gemäß Anlage 2 in Rechnung gestellt.

  5. Sämtliche Beträge gelten zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

§ 6 Nutzungsrechte

  1. TeSolva räumt dem Kunden an den Leistungsergebnissen einfache, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung ein, soweit diese urheberrechtlich schutzfähig sind. Eine teilweise oder vollständige Übertragung der Rechte auf Dritte ist nur mit der vorherigen Einwilligung von TeSolva zulässig.

  2. Die Übertragung der Nutzungsrechte ist bis zur vollständigen Vergütung der zugrundeliegenden Leistungen widerruflich.

§ 7 Haftung

  1. Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von TeSolva herbeigeführt werden, haftet TeSolva unbeschränkt.

  2.  Für Schäden, die von einfachen Erfüllungsgehilfen von TeSolva vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden, haftet TeSolva begrenzt auf die Schäden, die bei Vertragsabschluss typisch und vorhersehbar sind.

  3. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Ersatzpflicht ebenfalls auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

  4. Im Übrigen ist die Haftung seitens TeSolva ausgeschlossen.

  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Körperschäden und für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

  6. Bei Datenverlust haftet TeSolva nur, wenn TeSolva den Verlust vorsätzlich, grob fahrlässig oder aufgrund eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht verursacht hat. Die Haftung ist in diesem Fall begrenzt auf den gewöhnlichen Wiederherstellungsaufwand einer Datensicherung.

  7. Die von TeSolva verwendeten (Analyse-)Daten werden mit der branchenüblichen Sorgfalt erhoben. Bei Analysen, Berechnungen, Prognosen und Simulationen von Prozessen kann eine Abweichung des tatsächlichen Ergebnisses vom vorhergesagten Ergebnis nicht vollständig ausgeschlossen werden. Entsprechend kann TeSolva keine Haftung für die Genauigkeit der Analysen, Prognosen und Simulationen übernehmen. Darüber hinaus sind diesbezüglich veranschlagte Zeiträume oder Termine seitens TeSolva nicht verbindlich, da Verzögerungen in diesem Aufgabengebiet grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden können.

  8. Beratungsleistungen erbringt TeSolva nach bestem Wissen, jedoch ohne die unbedingte Richtigkeit zu gewährleisten. Die Leistungen stellen Empfehlungen und Einschätzungen allgemeiner Art dar. In keinem Fall übernimmt TeSolva durch Beratungsleistungen eine Garantie oder gewährleistet einen bestimmten Erfolg.

  9. Der Versand von E-Mails erfolgt unverschlüsselt. Dem Kunden ist bekannt, dass es sich bei dem Versand von E-Mails nicht um einen sicheren Übertragungsweg handelt. Entsprechend übernimmt TeSolva keine Haftung für den Versand von E-Mails.

§ 8 Datenschutz

Sofern TeSolva im Rahmen von Softwareentwicklungen auf die IT-Systeme des Kunden zugreift und hierbei ein Zugang zu personenbezogenen Daten nicht ausgeschlossen werden kann, beachten die Parteien die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und schließen ggf., bei Vorliegen der Voraussetzungen einen zusätzlichen Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Dasselbe gilt, sofern im Rahmen von Beratungsleistungen personenbezogene Daten zwischen den Parteien offengelegt werden.

§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel selbst.

  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG).

 

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesen Geschäftsbedingungen ist Mainz.

 

Anlage 1          Vergütungssätze

 

Anlage 2          Reisekosten

Besondere Bedingungen für Softwareentwicklung

§ 1 Leistungserbringung

  1. TeSolva erbringt Leistungen ausschließlich auf dienstvertraglicher Basis nach Aufwand, es sei denn, die Parteien treffen abweichend eine werkvertragliche Vereinbarung.

  2. Grundsätzlich ist TeSolva in der Wahl der verwendeten Arbeitsmittel und Technologien frei und darf auch Open Source Software und Software von Drittanbietern einsetzen, sofern der Kunde diese vereinbarungsgemäß nutzen kann. Hinsichtlich des Einsatzes von Open Source gilt § 4 Abs. 4 dieser Bedingungen.

  3. TeSolva kann sich zur Erbringung der geschuldeten Leistungen der Hilfe von freien Mitarbeitern und Subunternehmern bedienen, soweit nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen.

§ 2 Leistungsänderungen bei Festpreisprojekten

  1. Will der Kunde die beauftragten Leistungen ändern oder erweitern, so hat er seinen Änderungswunsch gegenüber TeSolva zu äußern. TeSolva prüft darauf hin, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich geschätzten Mehraufwänden und zeitlichen Einschätzungen haben wird.

  2. Nach Prüfung des Änderungswunsches wird TeSolva dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die bisherigen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

  3. TeSolva kann die Ausführung eines Änderungs- oder Erweiterungsverlangens des Kunden verweigern, wenn die Änderungen oder Erweiterungen nicht durchführbar sind oder wenn TeSolva deren Ausführung im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit unzumutbar ist. Erkennt TeSolva, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt TeSolva dem Kunden dies mit. Der Kunde entscheidet darauf hin, ob das Änderungsverfahren fortgesetzt wird oder endet.

  4. Die Vertragsparteien werden sich bei einem positiven Ergebnis der Prüfung über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis dokumentieren.

  5. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.

  6. Möglicherweise von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.

  7. Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden nach der üblichen Vergütung von TeSolva berechnet.

§ 3 Pflichten des Kunden

  1. Sofern nötig, gewährleistet der Kunde TeSolva und den von TeSolva eingesetzten Personen den Zugang zum Einsatzort und hält seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit TeSolva an, soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist.

  2. Sofern die Parteien die Erbringung der Leistungen im Wege der Fernwartung vereinbart haben, wird der Kunde auf seine Kosten die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen schaffen.

  3. Der Kunde unterstützt TeSolva bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Zu den Mitwirkungspflichten gehört insbesondere das zur Verfügung stellen der zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Dokumentationen und Unterlagen aus seiner Sphäre.

  4. Die vorstehend ausdrücklich genannten Mitwirkungshandlungen hat der Kunde spätestens innerhalb einer Woche nach Anforderung durch TeSolva zu erbringen. Für die Erbringung weiterer Mitwirkungshandlungen ist TeSolva berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zu setzen. Im Übrigen hat der Kunde auf Anschreiben oder Anfragen von TeSolva grundsätzlich spätestens innerhalb von 2 Werktagen zu reagieren.

  5. Der Kunde stellt in der erforderlichen Anzahl eigene Mitarbeiter zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.

  6. Dem Kunden ist bekannt, dass durch eine Verletzung oder Verzögerung der Mitwirkungsverpflichtungen die Leistungen von TeSolva im Zweifel nicht vereinbarungsgemäß erbracht werden können. Dies kann insbesondere zu Verzögerungen im vereinbarten Zeitplan oder zu Mehraufwänden und führen.

  7. Sämtliche Mitwirkungshandlungen, zu denen der Kunde verpflichtet ist, nimmt er auf eigene Kosten vor.

  8. TeSolva ist zur außerordentlichen Kündigung eines Vertrages berechtigt, falls der Kunde schwerwiegend oder wiederholt gegen seine Mitwirkungspflichten verstößt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er vereinbarte Zahlungen nicht oder nicht fristgerecht leistet, Informationen, Materialien, Mitwirkungshandlungen nicht bereitstellt oder erbringt, über einen längeren Zeitraum nicht erreichbar ist oder das Fortschreiten des Auftrages in irgendeiner anderen Art und Weise behindert.

§ 4 Nutzungsrechte

  1. TeSolva räumt dem Kunden an den für ihn hergestellten Arbeitserzeugnissen ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht ein, diese bestimmungsgemäß zu nutzen. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d und 69 e UrhG. Die bestimmungsgemäße Nutzung umfasst sowohl die bloße Verwendung der Software, als auch ein umfassendes Bearbeitungsrecht einschließlich der Nutzung des Quellcodes.

  2. Sollte abweichend individuell eine Übertragung von ausschließlichen Nutzungsrechten vereinbart werden, sind von der Ausschließlichkeit nicht die für die Umsetzung von TeSolva entwickelten und benutzten Hilfsmittel sowie die zugrundeliegenden Datenverarbeitungsprogramme/-funktionen und sonstige allgemein gebräuchlichen Werkzeuge umfasst.

  3. Eine Übertragung der Rechte an Dritte ohne Zustimmung von TeSolva ist untersagt. Als Dritte gelten nicht konzernverbundene Unternehmen des Kunden.

  4. Die Arbeitsergebnisse können Bestandteile enthalten, die von Dritten als Open Source Software lizenziert wurden. Für Open Source Software gelten die jeweiligen Lizenzbestimmungen im Zweifel ausschließlich. Insoweit sind diese Bedingungen auf Open Source Software nicht anwendbar.

  5. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden die Nutzung der erstellten Arbeitsergebnisse nur widerruflich gestattet. TeSolva kann die Nutzung solcher Leistungen, mit deren Vergütung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges untersagen.

§ 5 Termine

  1. Termine zur Leistungserbringung sind für die TeSolva nur dann verbindlich, wenn sie dem Kunden durch TeSolva schriftlich und ausdrücklich als verbindlich zugesagt werden.

  2. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anfordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat TeSolva nicht zu vertreten und berechtigt TeSolva, den Termin für das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben. TeSolva wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt unverzüglich schriftlich anzeigen.

§ 6 Abnahme

  1. Sollten gemäß § 1 Abs. 1 werkvertragliche Leistungen vereinbart werden, wird TeSolva dem Kunden die fertiggestellten Arbeitserzeugnisse zur Abnahme bereitstellen und die Abnahmefähigkeit mittteilen. TeSolva ist berechtigt, dem Kunden auch einzelne Leistungen zur Teilabnahme vorzulegen. Mit Zugang der Mitteilung der Abnahmefähigkeit beginnt für den Kunden eine Frist von zehn Werktagen, innerhalb derer er zur schriftlichen Abnahmeerklärung verpflichtet ist, soweit die Arbeitserzeugnisse oder Leistungen den vertraglichen Anforderungen entsprechen. Etwaig vorhandene Mängel sind TeSolva unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

  2. Verstreicht die Abnahmefrist, ohne dass eine Abnahmeerklärung oder eine Mängelanzeige bei TeSolva eingeht, so gilt das Arbeitserzeugnis mit Fristablauf als mangelfrei abgenommen. Das Arbeitserzeugnis gilt ebenfalls als mangelfrei abgenommen, wenn der Kunde es in Betrieb nimmt, veröffentlicht oder die hierfür vereinbarte Vergütung bezahlt.

  3. Vom Kunden angezeigte, abnahmerelevante Mängel werden die TeSolva in angemessener Frist beseitigen oder in sonstiger Form beheben. Hiernach ist die Abnahme zu wiederholen. Die Abnahmeerklärung darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Unerheblich sind solche Mängel, welche die Verwendbarkeit nicht oder nicht erheblich beeinträchtigen.

§ 7 Gewährleistung

Sollten gemäß § 1 Abs. 1 werkvertragliche Leistungen vereinbart werden, richtet sich die Gewährleistung von TeSolva nach den folgenden Bestimmungen:

 

  1. TeSolva steht dafür ein, dass die im Rahmen der Vereinbarung von TeSolva erbrachten Arbeitserzeugnisse frei von Schutzrechten Dritter sind und nach Kenntnis von TeSolva auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen. TeSolva stellt den Kunden von sämtlichen möglichen Ansprüchen Dritter insoweit frei.

  2. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Kunde dies TeSolva nach Kenntnis unverzüglich mitzuteilen. TeSolva hat in diesem Fall in einem für den Kunden zumutbaren Umfang und in Absprache mit dem Kunden das Recht, nach ihrer Wahl entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich heraus-fallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden können.

  3. TeSolva übernimmt keine Gewähr dafür, dass die erstellten Arbeitserzeugnisse bei allgemeinen Veränderungen der Technik (z. B. Browser, Servertechnologie, PlugIns Betriebssysteme, etc.) ihre vertraglich vereinbarte Eignung auch unter den veränderten Umständen behalten. Ein Anspruch auf nachträgliche Anpassung im Rahmen der Gewährleistung besteht nicht.

  4. Soweit dies möglich und dem Kunden im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels zumutbar ist, kann TeSolva dem Kunden bis zur endgültigen Behebung des Mangels eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels (Workaround) bereitstellen.

  5. Der Gewährleistungsanspruch entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung von TeSolva Arbeitserzeugnisse selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die noch in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Änderungen verursacht wurden.

  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt mit der Abnahme der Arbeitsergebnisse. Längere gesetzliche Verjährungsfristen für Haftungs- und Garantieansprüche bleiben unberührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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